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   BVerwG, 04.04.1990 - 1 D 43.89   

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BVerwG, 04.04.1990 - 1 D 43.89 (https://dejure.org/1990,8288)
BVerwG, Entscheidung vom 04.04.1990 - 1 D 43.89 (https://dejure.org/1990,8288)
BVerwG, Entscheidung vom 04. April 1990 - 1 D 43.89 (https://dejure.org/1990,8288)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Tätigkeit als (Bundesbahn-)Beamter - Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr in alkoholbedingt absolut fahruntüchtigem Zustand - Strafgerichtliche Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr - Schuldunfähigkeit wegen Alkoholsucht - Bindung an die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 14.03.1968 - II D 38.67

    Voraussetzungen für ein beamtenrechtliches Dienstvergehen - Verpflichtung des

    Auszug aus BVerwG, 04.04.1990 - 1 D 43.89
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für verwirkt erachtet, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen ließen (ständige Rechtsprechung; BVerwGE 33, 72; 83, 125) [BVerwG 18.02.1986 - 2 WD 49/85].
  • BVerwG, 10.09.1985 - 1 D 3.85

    Disziplinarmaßnahmen - Erzieherischer Charakter - Beamtenverhältnis -

    Auszug aus BVerwG, 04.04.1990 - 1 D 43.89
    Die Frage, ob eine Disziplinarmaßnahme nach sachgleicher Bestrafung geboten ist, muß jedoch im Rahmen des § 14 BDO stets aus der gegenwärtigen Sicht heraus beurteilt (Urteile vom 24. Juli 1968 - BVerwG 3 D 10.68 - und Urteil vom 7. September 1982 - BVerwG 1 D 79.81 - ) und ausschließlich auf die Person des betroffenen Beamten bezogen beantwortet werden (BVerwGE 83, 46 und Urteil vom 13. März 1989 - BVerwG 1 D 52.88 - ).
  • BVerwG, 18.02.1986 - 2 WD 49.85

    Betrugsversuch gegenüber Dienstherrn - Soldat in Vorgesetztenstellung -

    Auszug aus BVerwG, 04.04.1990 - 1 D 43.89
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für verwirkt erachtet, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen ließen (ständige Rechtsprechung; BVerwGE 33, 72; 83, 125) [BVerwG 18.02.1986 - 2 WD 49/85].
  • BVerwG, 26.02.1986 - 1 D 118.85

    Zulässigkeit der Gehaltskürzung - Beamter - Beurlaubung ohne Dienstbezüge

    Auszug aus BVerwG, 04.04.1990 - 1 D 43.89
    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt auch eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für verwirkt erachtet, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen ließen (ständige Rechtsprechung; BVerwGE 33, 72; 83, 125) [BVerwG 18.02.1986 - 2 WD 49/85].
  • BVerwG, 27.07.1988 - 1 D 114.87

    Degradierung eines Beamten wegen eines Dienstvergehens - Dienstrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 04.04.1990 - 1 D 43.89
    Setzt er sich dennoch über diese Erkenntnis hinweg und nimmt er am Steuer eines Kraftwagens am öffentlichen Straßenverkehr teil, so offenbart er damit allein schon ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein (ständige Rechtsprechung, unter anderem Urteil vom 27. Juli 1988 - BVerwG 1 D 114.87 -).
  • BVerwG, 07.09.1982 - 1 D 79.81

    Sachgleiche Strafe - Disziplinarmaßnahme - Geldbuße - Gehaltskürzung -

    Auszug aus BVerwG, 04.04.1990 - 1 D 43.89
    Die Frage, ob eine Disziplinarmaßnahme nach sachgleicher Bestrafung geboten ist, muß jedoch im Rahmen des § 14 BDO stets aus der gegenwärtigen Sicht heraus beurteilt (Urteile vom 24. Juli 1968 - BVerwG 3 D 10.68 - und Urteil vom 7. September 1982 - BVerwG 1 D 79.81 - ) und ausschließlich auf die Person des betroffenen Beamten bezogen beantwortet werden (BVerwGE 83, 46 und Urteil vom 13. März 1989 - BVerwG 1 D 52.88 - ).
  • BVerwG, 13.03.1989 - 1 D 52.88
    Auszug aus BVerwG, 04.04.1990 - 1 D 43.89
    Die Frage, ob eine Disziplinarmaßnahme nach sachgleicher Bestrafung geboten ist, muß jedoch im Rahmen des § 14 BDO stets aus der gegenwärtigen Sicht heraus beurteilt (Urteile vom 24. Juli 1968 - BVerwG 3 D 10.68 - und Urteil vom 7. September 1982 - BVerwG 1 D 79.81 - ) und ausschließlich auf die Person des betroffenen Beamten bezogen beantwortet werden (BVerwGE 83, 46 und Urteil vom 13. März 1989 - BVerwG 1 D 52.88 - ).
  • BVerwG, 24.07.1968 - III D 10.68
    Auszug aus BVerwG, 04.04.1990 - 1 D 43.89
    Die Frage, ob eine Disziplinarmaßnahme nach sachgleicher Bestrafung geboten ist, muß jedoch im Rahmen des § 14 BDO stets aus der gegenwärtigen Sicht heraus beurteilt (Urteile vom 24. Juli 1968 - BVerwG 3 D 10.68 - und Urteil vom 7. September 1982 - BVerwG 1 D 79.81 - ) und ausschließlich auf die Person des betroffenen Beamten bezogen beantwortet werden (BVerwGE 83, 46 und Urteil vom 13. März 1989 - BVerwG 1 D 52.88 - ).
  • BVerwG, 10.01.1990 - 1 D 70.88

    Entfernung eines Fernmeldebeamten aus dem Dienst - Vorsätzliche Begehung von

    Auszug aus BVerwG, 04.04.1990 - 1 D 43.89
    Allein die Möglichkeit, daß das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht zu einem Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nicht aus (ständige Rechtsprechung, zuletzt u.a. Urteil vom 10. Januar 1990 - BVerwG 1 D 70.88 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 25.01.1994 - 1 D 77.92
    Setzt er sich dennoch über diese Erkenntnis hinweg und nimmt er am Steuer eines Kraftwagens am öffentlichen Straßenverkehr teil, so offenbart er damit allein schon ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein (ständige Rechtsprechung, u.a. Urteil vom 4. April 1990 - BVerwG 1 D 43.89 -, Urteil vom 24. August 1993 - BVerwG 1 D 79.92 -, ).

    Dementsprechend hat der Senat bereits in Fällen ähnlich hoher Alkoholkonzentration eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht in Betracht gezogen (vgl. dazu Urteil vom 27. Juli 1988 - BVerwG 1 D 114.87 - , Urteil vom 4. April 1990 - BVerwG 1 D 43.89 - [Dok.Ber. B 1990, 179]).

    Wegen der erheblichen einschlägigen Vorbelastung des Bematen steht dieser Maßnahme § 14 BDO nicht entgegen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 4. April 1990 - BVerwG 1 D 43.89 - ).

  • BVerwG, 16.06.1992 - 1 D 11.91

    Beamter des höheren Dienstes der Deutschen Bundesbahn; Vorwurf der

    Ob im Sinne dieser Vorschrift eine zusätzliche Pflichtenmahnung des Beamten nach sachgleicher strafgerichtlicher Verurteilung notwendig ist, muß aus der gegenwärtigen Sicht heraus beurteilt und ausschließlich auf die Person des betroffenen Beamten bezogen beantwortet werden (BVerwG, Urteil vom 4. April 1990 - BVerwG 1 D 43.89 -, BVerwG Dok.Ber. B 1990, 179, Urteil vom 10. September 1985 - BVerwG 1 D 3.85 -, BVerwGE 83, 46 ; Urteil vom 28. November 1990 - BVerwG 1 D 11.90 -).
  • BVerwG, 20.12.1991 - 1 DB 18.91

    Disziplinarrecht - Lösungsbeschluß - Einleitungsbehörde - Diszplinargericht

    Die Einleitungsbehörde ist zutreffend davon ausgegangen, daß die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Beamten und die alkoholbedingte Einschränkung seiner dienstlichen Verwendbarkeit in der Regel mindestens die Verhängung einer Gehaltskürzung rechtfertigen (st.Rspr., vgl. u.a.: Urteil vom 4. April 1990 - BVerwG 1 D 43.89 - ; Urteil vom 9. Juli 1985 - BVerwG 1 D 181.84 -).

    Setzt er sich dennoch über diese Erkenntnis hinweg, und nimmt er am Steuer eines Kraftwagens am öffentlicher Straßenverkehr teil, so offenbart er damit allein schon ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein (st.Rspr., vgl. Urteil vom 4. April 1990 - BVerwG 1 D 43.89 - ).

  • BVerwG, 28.11.1990 - 1 D 11.90

    Vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer außerhalb des

    Die Frage, ob eine Disziplinarmaßnahme nach sachgleicher Bestrafung geboten ist, muß jedoch im Rahmen des § 14 BDO stets aus der gegenwärtigen Sicht heraus beurteilt (Urteile vom 24. Juli 1968 - BVerwG 3 D 10.68 - <BVerwGE 33, 174>, vom 7. September 1982 - BVerwG 1 D 79.81 - und vom 4. April 1990 - BVerwG 1 D 43.89 - ) und ausschließlich auf die Person des betroffenen Beamten bezogen beantwortet werden (BVerwGE 83, 46 und Urteil vom 13. März 1989 - BVerwG 1 D 52.88 - ).
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